30. Juni 2015

Biodiversität auf Landwirtschaftsflächen

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

für den Ausschuss Umwelt, Energie und Sauberkeit am 4. November 2014

Der Antrag ersetzt den von unserer Fraktion am 11.06.2013 eingebrachten Antrag Biodiversität auf städtischen Landwirtschaftsflächen (13-F-03-0068).

Biodiversität auf Landwirtschaftsflächen

Neben dem Klimawandel ist der Rückgang der Artenvielfalt ein weltweit bedrohliches Umweltproblem. Die biologische Vielfalt ist existenzielle Grundlage auch für menschliches Leben, der Verlust an genetischer Vielfalt birgt unabsehbare Risiken für die Ernährung und Gesundheit kommender Generationen.

Der durch die Intensivlandwirtschaft verursachte starke Rückgang von Wildpflanzen und damit der Verlust des Nahrungsangebots u.a. für die Honigbiene wurde im Ausschuss bereits am 18.03.2014 durch den Antrag „Bienenweide“ der SPD- und CDU-Fraktion (14-F-33-0029) teilweise thematisiert.

Eine artenreiche Kulturlandschaft kann nur mit Hilfe der Landwirtschaft erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Der Erhalt von typischen Tier- und Pflanzenarten der freien Feldflur dient wiederum der Landwirtschaft selbst – Artenvielfalt sichert die genetischen Ressourcen für die Nutzpflanzenzucht, die Bestäubung von Nahrungspflanzen, die natürliche Regulierung von Schadinsekten und eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit.

In der gesamten landwirtschaftlich genutzten Feldflur sind ausreichend breite und extensiv gepflegte Wegraine wichtige Elemente der Biotopvernetzung, Rückzugsräume für Wildtiere und Nahrungsflächen für Bienen und andere Insekten. Der Schutz der Wegraine ist zudem ausdrückliche Zielsetzung der geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnung.

§ 2 (1) Landschaftsschutzgebietsverordnung: Zweck der Unterschutzstellung in Zone I und II ist die Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen, artenreichen, die Kulturlandschaft prägenden Lebensräume, insbesondere …, Wegraine,… einschließlich der heimischen Tierwelt.

Wegen ihrer bedeutenden ökologischen Funktion müssen Wegraine besser geschützt und wo erforderlich wieder hergestellt werden.

Kommunen können ihrer lokalen Verantwortung für den Erhalt der Artenvielfalt gerecht werden, indem sie

  • als Flächeneigentümerinnen Pachtverträge landwirtschaftlicher Flächen entsprechend ausgestalten. Die Stadt Frankfurt hat das mit der Einführung einer „Biodiversitätsklausel“ getan, die den Landwirten verschiedene Maßnahmen wie z. B. die Anlage von Blühflächen, Ackerschonstreifen oder die Neuanlage von Extensiv-Grünland zur Auswahl stellt.
  • ein Instrumentarium zum besseren Schutz und zur Entwicklung der Wegraine aufbauen.

Der Ausschuss möge beschließen:

Der Magistrat wird gebeten,

  1. in die Verträge zur Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen eine Biodiversitätsklausel auf der Basis des Frankfurter Beispiels aufzunehmen.

Wesentliche Bestandteile der Klausel sollen sein:

a. Bei Neuabschluss oder Verlängerung von Pachtverträgen zu landwirtschaftlichen Flächen der Landeshautstadt Wiesbaden soll eine ökologische Aufwertung durch die vertragliche Vereinbarung geeigneter Maßnahmen erreicht werden.

b.Geeignete Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung sind insbesondere:

  • Die Umstellung auf Ökolandbau nach EU-Rechtsvorschrift bzw. Richtlinien der anerkannten Öko-Anbauverbände.
  • Die Anlage von Blühstreifen, Ackerschonstreifen oder Feldrainen auf Ackerflächen. Diese Maßnahmenflächen sind auf mindestens 3 % der Fläche anzulegen und nach guter fachlicher Praxis zu pflegen. Sie dürfen weder gedüngt noch mit Pestiziden behandelt werden.
  • Die Anlage von Grünlandbrachestreifen auf städtischen Grünlandflächen (mit Ausnahme von bereits extensiv gepflegten Grünländern).

Diese Maßnahmenflächen sind auf mindestens 5 % der Fläche anzulegen. Sie werden alle zwei Jahre gemäht (inkl. Mähgutbeseitigung) und dürfen weder gedüngt noch mit Pestiziden behandelt werden.

c. Der Einsatz von Breitbandherbiziden wie z.B. Glyphosat ist auf städtischen Flächen grundsätzlich untersagt.

 

  1. zu berichten, wie sich der Zustand und die Entwicklung der Wegraine in landwirtschaftlich genutzten Flächen vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Landschaftsschutzgebietsverordnung darstellen.
  1. zu prüfen, ob mit einer entsprechenden ökologisch orientierten Ausgestaltung der Feldwegesatzung ein besserer Schutz der Wegraine erreicht werden kann.